Erfurt. Leiharbeiter können sich nicht in Unternehmen einklagen, wenn sie von Zeitarbeitsunternehmen länger als nur „vorübergehend“ ausgeliehen wurden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und verwies zur Begründung auf fehlende Sanktionsregelungen im Gesetz. Gewerkschaften und der Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) forderten die künftigen Koalitionäre zu Reformen auf. (Az. 9 AZR 51/13)

Hintergrund für den zwischen den Urteilszeilen versteckten Hinweis an den Gesetzgeber nach Reformen ist eine schwammige Formulierung im geltenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Es regelt, dass Firmen Leiharbeiter nur „vorübergehend“ beschäftigen dürfen, ohne diesen Begriff zeitlich zu präzisieren oder Sanktionen bei Verstößen festzusetzen.

Die Richter sahen sich deshalb nicht in der Lage, nun an Stelle des Gesetzgebers Sanktionen wie etwa eine Festanstellung für unzulässig lange Leiharbeitsverhältnisse zu bestimmen. Dies sei auch nach EU-Recht die Aufgabe des Gesetzgebers und nicht die von Arbeitsgerichten, heißt es im Urteil.

Im aktuellen Fall hatten die Kreiskliniken im badischen Lörrach eine Tochterfirma gegründet, die 450 Beschäftigte deutlich unter Tarif bezahlte und viele von ihnen zum Dauereinsatz an die Kliniken auslieh. Der Kläger, ein IT-Sachbearbeiter, war bei der Verleihfirma angestellt und klagte nach rund dreijähriger Beschäftigung auf Festanstellung in der Klinik. Er begründete dies damit, dass die Klinik-Tochter eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung betreibe. Das Gericht wies diese Auffassung nun zurück.