Passagiere bekommen mehr Rechte bei Problemen mit ihrer Airline. Was man beachten muss

Saarbrücken. Der Anschlusszug: abgefahren. Der Fernbus: von mieser Ausstattung. Der Urlaubsflieger: überbucht. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) soll verärgerte Reisende und Verkehrsunternehmen im Streit wieder zusammenbringen. Fluggäste haben seit dem 1.November sogar einen gesetzlichen Anspruch auf eine Schlichtung.

Für wen ist die SÖP zuständig?

Die privatrechtlich organisierte SÖP schlichtet bundesweit außergerichtlich Streitigkeiten zwischen Reisenden und Bahn-, Bus-, Luftfahrt- und Schiffsunternehmen sowie U- und S-Bahn-Betreibern. Die Deutsche Bahn macht sogar mit ihrem Carsharing-Angebot und ihrem Leihfahrradsystem bei der SÖP mit und ist dadurch, wie alle anderen teilnehmenden Konzerne auch, Mitglied im SÖP-Trägerverein.

Müssen Verkehrsunternehmen an der Schlichtung bei der SÖP mitmachen?

Nein. Es bleibt jeder Firma überlassen, ob sie sich auf die SÖP einlässt. Auf der Internetseite soep-online.de aktualisiert die Schlichtungsstelle regelmäßig die Liste der Mitgliedsfirmen. Für den Luftverkehr allerdings tritt zum 1.November ein Gesetz in Kraft, das Airlines zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Macht eine Fluggesellschaft nicht freiwillig bei der SÖP mit, können sich Passagiere an das Bundesamt für Justiz wenden: Dessen Schlichtungsverfahren können sich die Firmen künftig nicht mehr entziehen.

Wer zahlt für das Schlichtungsverfahren?

Die Verbraucher müssen nur ihre eigenen Kosten tragen, also beispielsweise Telefongebühren, Porto oder die Ausgaben für die Kopien. Das eigentliche Schlichtungsverfahren wird von den Verkehrsunternehmen finanziert.

Wann greift die Schlichtungsstelle ein?

Die SÖP greift auf Bitten des Reisenden ein. Allerdings muss er sich vorher schon um eine Einigung mit dem Unternehmen bemüht haben. Hat ihm der Konzern eine abschließende Antwort erteilt oder sich acht Wochen lang nicht gemeldet, kann der Kunde die SÖP einschalten. Dies funktioniert für Bahn- und Fluggäste über ein Online-Formular auf der SÖP-Internetseite oder über E-Mail, Telefon, Brief oder Fax. Um ihre Arbeit aufzunehmen, brauchen die Schlichter Kopien aller Unterlagen der strittigen Reise sowie den gesamten Schriftverkehr, den der Kunde zuvor mit der Firma geführt hat.

Wird die SÖP bei Pauschalreisen tätig?

Ein Schlichtungsverfahren gegen einen Pauschalreiseveranstalter ist nicht möglich, da sich die Forderungen der Reisenden immer gegen ein Verkehrsunternehmen richten müssen. Denkbar sind aber Schlichtungsverfahren etwa gegen einen Bus- oder Flugzeugbetreiber anzustrengen, der im Rahmen einer Pauschalreise tätig war.

Ist der Schlichterspruch bindend?

Nein. Beide Seiten können den Vorschlag der Schlichter ablehnen. Die Schlichtungsquote liegt aber bei mehr als 80 Prozent. Sind Beschwerdeführer und Verkehrsfirma mit der Empfehlung des Schlichters einverstanden, wird diese verbindlich. Zudem kann in jedem Stadium des Schlichtungsverfahrens ein ordentliches Gericht angerufen werden, auch nach einer möglicherweise gescheiterten Schlichtung.