Immobilienkäufer übernehmen die Pflichten des vorherigen Vermieters. Siegmund Chychla, der stellvertretende Vorsitzende des Mietervereins zu Hamburg, begrüßte das BGH-Urteil.

Karlsruhe. Eine Klausel im Mietvertrag zum Schutz der Mieter vor Kündigungen gilt auch nach dem Verkauf der Wohnung in der Regel weiter. Der Käufer eines Mietobjektes übernehme die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Az.: VIII ZR 57/13).

Selbst eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann je nach Formulierung der Schutzklausel erschwert sein, wie sich aus dem Richterspruch ergibt. Im konkreten Fall entschieden die Karlsruher Richter den Streit zwischen einer kranken Mieterin und einer Familie. Die Frau hatte 1998 in einem Mehrfamilienhaus der landeseigenen Berliner Wohnungsbaugesellschaft Degewo eine Wohnung gemietet. Im Vertrag hieß es, die Vermieterin werde „das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen“. Sie könne jedoch in besonderen Ausnahmefällen kündigen, „wenn wichtige berechtigte Interessen der Vermieterin eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“.

Die Genossenschaft verkaufte 2006 das Haus mit einer Mieterschutzbestimmung, wonach der Käufer die Mieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen dürfe. Dieser Käufer veräußerte das Haus wiederum im Jahr 2009 an eine Familie, allerdings ohne diese Schutzbestimmung. Die Drittbesitzer kündigten im Jahr darauf der Mieterin, die an Multipler Sklerose leidet, wegen Eigenbedarfs und verklagten die Frau auf Räumung. In dem anschließenden Prozess gab das Landgericht Berlin den neuen Besitzern recht.

Der BGH hob dieses Urteil jetzt auf und wies den Fall zurück. Das Landgericht müsse die Eigenbedarfskündigung prüfen und dabei genauer klären, ob ein Auszug für die kranke Mieterin zumutbar sei.

Siegmund Chychla, der stellvertretende Vorsitzende des Mietervereins zu Hamburg, begrüßte das BGH-Urteil: „Die Entscheidung schafft Klarheit.“ Der BGH habe den alten Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ bestätigt, wonach sich ein Immobilienkäufer an die Rechte und Pflichten halten müsse, die ein Vorbesitzer per Mietvertrag vereinbart hatte.