Hamburg. Eine Rechnung, der der Kunde widerspricht, darf nicht zu einer negativen Schufa-Eintragung führen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Es untersagte dem Telekommunikationskonzern Vodafone seinen Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem Schufa-Eintrag zu drohen (Az. I-20 U 102/12). Das Urteil hat die Verbraucherzentrale Hamburg erstritten.

„In der Beratung stellen wir immer wieder fest, dass Kunden allein durch die Erwähnung der Schufa in Angst und Schrecken versetzt werden“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Kunden, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, teilte die Vodafone GmbH mit, dass sie verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen.

Negative Schufa-Einträge führen dazu, dass Miet-, Kredit- oder Handyverträge verweigert werden. Auch andere Telefongesellschaften seien von dem Urteil betroffen, weil sie ähnlich vorgehen, sagt Castelló. Sie rechnet aber nicht damit, das diese Anbieter freiwillig auf ihre Klauseln verzichten. „Da werden wir wohl erst wieder klagen müssen.“ Ob das Urteil gegen Vodafone schon rechtskräftig ist, ist noch offen. „Wir prüfen das Urteil und mögliche Optionen dagegen noch“, sagte ein Vodafone-Sprecher.