Karlsruhe. Vermieter können ihre Eigenleistungen für Hausmeistertätigkeit und Gartenpflege als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen. Die Vergütung kann in der Höhe erfolgen, die eine Drittfirma erhalten würde. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern verkündet (Aktenzeichen VIII ZR 41/12). Demnach darf der Vermieter ein günstiges Angebot einer Firma als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung nehmen.