Pflichten: Die Hauptpflicht der Auszubildenden ist die Lernpflicht - analog zur Ausbildungspflicht der Ausbildenden. Das bedeutet, dass sie sich nach besten Kräften um das Erlernen des von ihnen gewählten Berufs bemühen. Ein Fernbleiben von der Ausbildung haben Auszubildende unverzüglich zu melden und bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Berufsausbildung beginnt mit einer Probezeit. Diese dauert mindestens einen Monat, maximal vier Monate. In dieser Zeit sollte der Ausbildungsbetrieb sorgfältig prüfen, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist.

Rechte: Auszubildende haben das Recht auf eine monatliche Vergütung, auch für die Zeit, in der sie am Berufsschulunterricht oder an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. Wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Tätigkeit ausbilden lassen möchten, können sie jederzeit das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen.