Erfurt. Tarifverträge können die gesetzlichen Grenzen der Befristung von Arbeitsverhältnissen zulasten der Arbeitnehmer verschieben. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 7 AZR 184/11). Laut Gesetz sei generell ohne besonderen Grund nur eine dreimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Durch Tarifvertrag könnten aber Anzahl der Verlängerungen und Höchstdauer auch abweichend festgelegt werden.