Karlsruhe/Hamburg. Lebensversicherer dürfen ihre Kunden bei einer frühzeitigen Kündigung ihrer Verträge künftig nicht mehr mit Brosamen abspeisen. Der Bundesgerichtshof (BGH) kippte gestern seine bisherige Rechtsprechung, die es den Versicherern erlaubt hatte, die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen zu verrechnen, die die Kunden zahlten. Das hatte zur Folge, dass Kunden, die in den ersten Jahren ihre Verträge kündigten, nur einen Bruchteil der eingezahlten Summe wieder zurückerhielten, weil von dem Geld erst die Provisionen für die Vermittler gezahlt wurden. Das sei "eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers", heißt es in dem Urteil des Versicherungssenats des BGH (Az.: IV ZR 201/10).

Der BGH erklärte, er habe seine Rechtsprechung zu dem Fall "weiterentwickelt". Noch 2001 und 2005 hatte das oberste deutsche Berufungsgericht die als "Zillmerung" bekannte Praxis gebilligt. Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale in Hamburg gegen den Deutschen Ring geklagt. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die Klauseln bei bestehenden und auch bei neuen Verträgen unwirksam seien. Der Deutsche Ring ist dagegen der Auffassung, dass sich das Urteil nur auf seine Versicherungsbedingungen aus den Jahren 2002 bis 2007 bezieht. Die davon betroffenen gekündigten Verträge machten maximal fünf Prozent des damaligen Bestandes aus, hieß es.