Karlsruhe. Mitgliedern einer privaten Krankenversicherung kann bei Betrug oder Straftaten ihr Versicherungsvertrag gekündigt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11) und schränkte damit den gesetzlichen Kündigungsschutz ein. Gekündigte müssen demnach bei einer anderen Privatversicherung einen Vertrag zum Basistarif abschließen.

In dem Fall ging es um einen Privatversicherten, der Medikamentenrechnungen seiner Ehefrau eingereicht und fingierte Forderungen vorgelegt hatte. Dem Versicherer war dadurch ein Schaden von rund 3800 Euro entstanden. Der BGH erklärte die außerordentliche Kündigung für zulässig. Die private Pflegeversicherung bleibt ihm allerdings erhalten. Hier gilt laut BGH ein absoluter Kündigungsschutz. In einem zweiten Fall bestätigte der BGH die außerordentliche Kündigung ebenfalls. Hier hatte ein Unternehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die nach einer Herzoperation bezahlte. Als ein Mitarbeiter der Versicherung zu einem Kontrollbesuch erschien, griff ihn der Unternehmer mit einem Bolzenschneider an.

Der Gesetzgeber hatte 2009 eine Versicherungspflicht der privaten Krankenversicherer eingeführt. Die Anbieter müssen seither Versicherungsnehmer zum Basistarif versichern. Ein Kündigungsrecht der Anbieter wurde ausgeschlossen.