Karlsruhe. Eine im Mietvertrag vereinbarte Nebenkostenpauschale müssen Mieter nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich akzeptieren. Auskunft über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten können sie nur bei konkreten Anhaltspunkten für zu hoch angesetzte Betriebskosten verlangen. Mit der gestern veröffentlichten Entscheidung wies der Mietsenat des BGH die Klage eines Mieters aus Köln endgültig ab (Aktenzeichen: VIII ZR 106/11) .

Im Mietvertrag von 2007 wurde für eine Dreizimmerwohnung eine Betriebskosten-Pauschale von 190 Euro monatlich vereinbart. Die Kosten deckten die sogenannten kalten Nebenkosten ab, also nicht die Heizung. Die Mieter hielten die Pauschale für zu hoch und klagten auf Herabsetzung.

Während das Amtsgericht Köln der Klage stattgab, wurde sie vom Landgericht Köln und nun auch vom BGH abgewiesen. Bei Vertragsabschluss hätten sich Mieter und Vermieter auf die Pauschale geeinigt. Eine jährliche Abrechnung sollte gerade nicht erfolgen. Daran sei der Mieter gebunden.