Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position von Versicherungskunden mit Altverträgen gestärkt, die nicht an das seit drei Jahren geltende kundenfreundlichere Recht angepasst wurden. An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam, entschied gestern der BGH (Az.: IV ZR 199/10).

In solchen Fällen kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass der Kunde seine Vertragspflichten verletzt habe. Trotz einer Übergangszeit von einem Jahr hatten einige Versicherer ihre Verträge nicht an das 2008 reformierte Recht angepasst.

Im konkreten Fall geht es um Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer leerstehenden Wohnung nicht entleert. Deshalb kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die beklagte AXA-Versicherung wollte nur die Hälfte des Schadens ersetzen. Sie berief sich auf die im Vertrag festgelegte Pflicht des Eigentümers, die Rohre zu leeren. Hiergegen habe der Kunde verstoßen. Dem widersprach nun der BGH.

Nach altem Recht konnten die Versicherer bestimmen, dass sie überhaupt nicht zahlen müssen, wenn der Kunde seine Pflichten grob fahrlässig verletzt. Seit 2008 hingegen gilt eine abgestufte Regelung, wonach der Schaden je nach Verschulden zwischen Kunde und Versicherung aufgeteilt wird. Die AXA-Versicherung hatte die Klausel jedoch nicht an das neue Recht angepasst. Deshalb wird laut BGH die ganze Bestimmung unwirksam. Als Folge muss die Versicherung für den gesamten Schaden aufkommen. "AXA wird dem Urteil in der Schadenbearbeitung selbstverständlich Rechnung tragen", teilte die Versicherung mit. Wie viele Kunden betroffen sind, wollte das Unternehmen nicht sagen. Auch der Branchenverband konnte keine Angaben machen.