Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Leiharbeitnehmern bei der Nachforderung von Löhnen gestärkt. Danach müssen sich Leiharbeitnehmer bei der Lohnnachforderung nicht an Verfallsfristen halten, die für die Stammbelegschaft eines Betriebes gelten, entschied das BAG (Az.: 5 AZR 7/10). Nach den gesetzlichen Regelungen können Arbeitnehmer drei Jahre rückwirkend Lohn nachfordern. In dem Rechtsstreit wurde der Kläger mehrere Jahre als Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen der Elektrobranche eingesetzt. Von seinem Arbeitgeber forderte er rückwirkend die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb.