BGH stärkt die Rechte von Mietern. Entsprechende Fehler zur Größe im Mietvertrag muss künftig der Vermieter der Wohnung tragen.

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern in einem Urteil mehr Rechte eingeräumt. Ist eine Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete gekürzt und Geld zurückfordert werden. Das gilt auch für möbliert vermietete Wohnungen. Der Mieter darf weniger zahlen, wenn die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Vertrag vereinbart.

Mit dem gestrigen Urteil gab der Mietsenat des BGH einem Mieter in letzter Instanz recht. Seit 2006 bewohnte der Mann in Berlin eine eingerichtete Wohnung, deren Fläche im Mietvertrag mit etwa 50 Quadratmeter angegeben war. Die Kaltmiete betrug 560 Euro. Drei Jahre später bemerkte der Mieter, dass die Wohnung nur 44,3 Quadratmeter hatte - 11,5 Prozent weniger als vereinbart. Entsprechend kürzte der Bewohner die Miete um 11,5 Prozent und verlangte von den geleisteten Zahlungen 1964,20 Euro zurück. Der Vermieter argumentierte, dass die Kaltmiete auch einen Möblierungsbetrag enthalte. Er akzeptierte daher nur eine Minderung auf den Wohnungsanteil und zahlte 736 Euro aus.

Der Mietsenat des BGH entschied nun, dass der Mieter 11,5 Prozent der Miete zurückverlangen könne. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: Bundesgerichtshof ZR 209/10).