Karlsruhe. Wenn der Handel mit günstigen Angeboten lockt, müssen Lebensmittel mindestens einen Tag lang, Elektronikartikel zumindest einige Stunden erhältlich sein. Supermärkten, die Sonderangebote zwar im Prospekt abdrucken, aber in ihren Filialen kaum oder gar nicht zum Kauf anbieten, drohen Strafen. Dies beschloss der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stärkten damit die Rechte der Verbraucher bei Lockvogel-Angeboten.

Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Lidl geklagt, weil sie Angebote des Discounters für ein reines Lockmittel hielt. Die Käufer hätten nicht ausreichend die Chance gehabt, die Ware auch zu erwerben. Der Discounter hatte 2008 für eine irische Buttersorte und für Flachbildschirme geworben. Die Butter war schon am ersten Tag in mehreren Filialen mittags nicht mehr erhältlich gewesen, die Flachbildschirme teilweise schon bei der Ladenöffnung nicht mehr zu bekommen. Hält sich Lidl künftig nicht an die neue Regel, werde ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro fällig.