Bundesarbeitsgericht stärkt Rückzahlungsklauseln. Firmen erhalten Geld zurück

Erfurt. Wenn ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildung abbricht, muss er die aufgelaufenen Kosten in der Regel ersetzen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt sind entsprechende Vertragsklauseln wirksam. Es gab damit der Sparkasse im bayerischen Moosburg recht (Az.: 3 AZR 621/08).

Die Sparkasse hatte in dem Fall mit einem Mitarbeiter die Weiterbildung zum Sparkassenbetriebswirt vereinbart. Der Studiengang bestand aus drei Kursen von jeweils fünf Wochen. Dazwischen lagen Wartezeiten von acht beziehungsweise sechs Monaten. Der Sparkassenzweckverband übernahm die Ausbildungskosten und zahlte die Vergütung fort. Laut Vertrag waren diese Kosten zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer kündigt und so die Ausbildung abbricht. Im Streitfall kündigte der Mitarbeiter während der Wartezeit vor dem dritten Kurs. Für die ersten beiden Kurse verlangte der Sparkassenzweckverband nun 7922 Euro zurück.

Mit Erfolg, denn die Rückzahlungsklausel ist wirksam, wie das BAG entschied. Ein Arbeitnehmer, der auch eigene Vorteile von einer Ausbildung habe, werde durch solch eine Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Das gelte auch, wenn eine Ausbildung in mehrere Abschnitte unterteilt sei, sofern der Ausbildungsträger dies so verlange. Offen blieb, wie lang die Unterbrechungen sein dürfen. Denn natürlich darf der Arbeitgeber die Ausbildung nicht willkürlich strecken. Das Urteil bezieht sich nicht auf die landläufig als Lehre bezeichnete Ausbildung im dualen System.