Karlsruhe. Vermieter dürfen zur Abrechnung von Wasserkosten auch die Zählerangaben von nicht geeichten Wasseruhren nutzen. Sie müssen in solchen Fällen allerdings durch eine staatliche Prüfstelle nachweisen lassen, dass die Geräte während des Ablesezeitraums richtig funktionierten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem gestrigen Urteil (VIII ZR 112/10).