München. Lehrer können Bücher und Zeitschriften als Arbeitsmittel von der Steuer abziehen, wenn sie "weitaus überwiegend beruflich verwendet" werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: BFH VI R 53/09).

Der Kläger unterrichtet an einer Realschule Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. Das Finanzamt erkannte pauschal 50 Prozent seiner angegebenen Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten an. Der Lehrer klagte auf Anerkennung sämtlicher Kosten, wurde vom zuständigen Finanzgericht aber abgewiesen, weil es sich um allgemeinbildende Schriften handle. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Auch der Kauf von Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung könne eine "zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur bei einem Pädagogen und damit den Werbungskostenabzug begründen". Dass er sich auch privat für politische Themen interessiere, stehe der steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen.

Das Finanzgericht muss nun für jedes einzelne Buch untersuchen, "ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Hierzu sind die ,Verwendungsanteile' genau zu bestimmen", forderte der Bundesfinanzhof.