Fällt ein Zubringerflug aus, muss die Airline auch den verpassten Anschlussflug entschädigen

Karlsruhe. Gute Nachrichten für alle Flugreisenden: Wird ein direkter Zubringerflug gestrichen und kommt der Passagier deshalb auch mit dem anschließenden Fernflug verspätet ans Ziel, müssen Airlines für beide Flüge eine Ausgleichszahlung leisten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestern in einem Grundsatzurteil (Az.: Xa ZR 15/10).

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das im Mai 2005 von Berlin über Amsterdam auf eine Karibikinsel fliegen wollte. Wegen Nebels zog die niederländische Fluggesellschaft KLM die Flugscheine für die erste Strecke ein und gab neue für einen Flug am nächsten Tag aus. Das Ehepaar kam dadurch einen Tag später an seinem Zielort an und hatte dadurch Terminprobleme mit einem gebuchten Segeltörn.

Die KLM wollte dem Paar keine Entschädigung zahlen. Ihrer Argumentation nach musste der Flug nach Amsterdam wegen schlechten Wetters, also höherer Gewalt, gestrichen werden. Der Anwalt des Fluggastes warf der KLM jedoch vor, das Wetter als Grund vorzuschieben, einen unrentablen Flug mit wenigen Passagieren ausfallen zu lassen. "Es ist billiger, die Leute umzubuchen, als sich auf die Suche nach Alternativen zu machen", sagte er. Dieses Problem sei sehr zentral. Der BGH stellte nun klar, dass den Reisenden eine Entschädigung für die gesamte Strecke - 600 Euro pro Person - zusteht. Für die Höhe der Zahlung sei nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. "Vielmehr sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt", entschied der BGH.