Erfurt. Leiharbeiter haben Anspruch auf ihren vollen Urlaubslohn. Dieser umfasse auch außertarifliche Zuschläge, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 9 AZR 510/09). Damit gab das BAG einem Leiharbeitnehmer in Hamburg recht. Neben dem Zeitarbeitstarif gelten auch die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes. Der Urlaubslohn wird aus dem Durchschnittslohn der vorausgehenden 13 Wochen berechnet.