Karlsruhe. Ein Vorführwagen kann auch zwei Jahre alt sein und muss nicht zwangsläufig neu sein. Das entschied gestern der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az:. VIII ZR 61/09). Der Kläger hatte 2005 ein Wohnmobil gekauft. Laut Kaufvertrag handelte es sich um einen "Vorführwagen zum Sonderpreis" mit 35 gefahrenen Kilometern. Später stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug 2003 gebaut worden war, und verlangte den Kaufpreis von 64 000 Euro zurück. Laut BGH hat er darauf aber keinen Anspruch, weil der Begriff Vorführwagen keine Aussage über das Alter beinhalte.