Karlsruhe. Eine Packung Taschentücher oder eine Handcreme - das ist alles, was der Hamburger Jörg Dumke seinen Kunden als Bonus anbieten kann, wenn diese in seiner Versandapotheke Apo-rot verschreibungspflichtige Medikamente ordern. Und an diesen vergleichsweise bescheidenen Rabatten wird sich vorerst auch nichts ändern, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat höheren Preisnachlässen gestern einen Riegel vorgeschoben.

Allenfalls Bagatellbeträge dürfen die deutschen Apotheker ihren Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel als Rabatte oder Gutschriften gewähren, urteilten die Richter. Beträge in Höhe von einem Euro je Medikament sind noch zulässig, fünf Euro aber nicht mehr. Eine Erstattung der Praxisgebühr durch die Apotheke wäre damit nicht erlaubt. Das Gericht verwies zur Begründung auf das Gesetz zur Preisbindung für Arzneimittel (Az.: I ZR 193/07). "Damit wird nur die bestehende Praxis zementiert", sagt Apotheker Dumke. "Von einer Freigabe der Rabatte hätten alle Kunden durch niedrigere Preise profitieren können."

Der BGH ließ in seinem Urteil offen, wo genau die Grenze eines zulässigen Rabattes künftig liegen soll. Fünf Euro sind nach Ansicht der Richter zu viel, weil sie die Verbraucher unsachlich beeinflussen und andere Apotheken unlauter beeinträchtigen könnten. Ob ein Preisnachlass von zwei oder gar vier Euro noch akzeptabel wäre, muss nun in Folgeprozessen entschieden werden.

Auch im Streit um besonders hohe Rabatte, die im Ausland ansässige Versandapotheken deutschen Kunden gewähren, gab es vorerst keine Entscheidung. Dies will der BGH nun im Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes klären.

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