Heimliche Videoüberwachung in Betrieben soll komplett verboten werden

Berlin. Nach monatelangen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung offenbar auf ein Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz verständigt. In einem Referentenentwurf aus dem Haus von Innenminister Thomas de Maizière (CDU), der mit den Ressorts für Wirtschaft, Arbeit und Justiz abgestimmt ist, heißt es, die Regierung wolle Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz vor Bespitzelungen schützen und den Unternehmen verbindliche Vorschriften für den Kampf gegen Korruption an die Hand geben. Das berichtet die "Welt".

So soll die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern künftig ausnahmslos verboten sein. In ersten Gesetzentwürfen de Maizières aus dem März und Juni war der verdeckte Einsatz von Kameras noch unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Das aber traf auf massive Kritik von Gewerkschaften sowie Datenschützern und wurde deshalb ersatzlos gestrichen. Auch das Ausspähen von Betriebsstätten, die der privaten Lebensführung dienen, soll künftig unzulässig sein. Beispielhaft sind in dem Entwurf, Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume aufgeführt.

Offene Überwachung zur Qualitätskontrolle bleibt erlaubt

Offene Videoüberwachung an Firmeneingängen oder zur Qualitätskontrolle ist dagegen möglich. Dies gilt, "soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich" ist, Interessen der Angestellten nicht entgegenstehen und sie auf die Kameras hingewiesen werden.

Erstmals umfassend gesetzlich geregelt wird das Bewerbungsverfahren. So darf ein Arbeitgeber künftig keine Daten mehr aus sozialen Internet-Netzwerken wie Facebook erheben, um sich über den Kandidaten zu informieren. Eine Ausnahme gilt nur für solche Internetdienste, die der eigenen Präsentation des Bewerbers gegenüber möglichen Arbeitgebern dienen. Bei sonstigen allgemein zugänglichen Daten aus dem Netz gilt die Regel, dass sie von Firmen nur genutzt werden dürfen, sofern "das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung das berechtigte Interesse des Arbeitgebers" nicht überwiegt.

Ausführlich widmet sich der Entwurf der Gratwanderung zwischen Datenschutz und Korruptionsbekämpfung. Umfangreiche Abgleiche von Mitarbeiterdaten (Screening) sind danach nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Ein automatisierter Datenabgleich darf zunächst nur in anonymisierter Form erfolgen, erst bei einem konkreten Verdacht dürfen die Daten personalisiert werden. Dabei muss es um die Aufdeckung von Straftaten oder schweren Pflichtverletzungen gehen, es gibt Dokumentations- und Unterrichtungspflichten.