Karlsruhe. Für die Justiz wird es künftig schwieriger, Manager wegen Untreue zu belangen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Hürden für die Verurteilung angehoben. Anders als bisher müssen die Strafgerichte in Zukunft den durch Untreue entstandenen finanziellen Schaden konkret nachweisen, urteilten die Karlsruher Richter in einer Grundsatzentscheidung.

Weil dies in dem Verfahren zum Berliner Bankenskandal versäumt worden war, hoben die Verfassungsrichter die Bewährungsstrafen für den früheren Chef der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG und Ex-CDU-Fraktionschef Klaus-Rüdiger Landowsky sowie vier weitere ehemalige Vorstandsmitglieder der Bank auf.

Die Richter befanden die Verurteilung Landowskys wegen der Vergabe eines ungesicherten Kredits als fehlerhaft und gaben damit einer Beschwerde des einstigen CDU-Politikers statt (Az.: 2 BvR 491/09 u. a.). Die Richter wiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berliner Landgericht zurück. Landowsky war dort zu einer 16-monatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden.

Erfolglos blieben dagegen die Verfassungsbeschwerde eines ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Ex-Siemens-Managers wegen der Verwaltung schwarzer Kassen für die Zahlung von Schmiergeldern und die Beschwerde des Ex-Vorstands einer Betriebskrankenkasse, der Angestellten unerlaubt Prämien bewilligt hatte.

Künftig muss ein Sachverständiger die Schadenshöhe feststellen

Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wird wegen Untreue bestraft, wer fremde Gelder verwaltet und dabei schuldhaft Fehler macht. Bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe erwarten den überführten Täter dann. Wegen seiner undeutlichen Ausdrucksweise war die Verfassungsmäßigkeit des entsprechenden Paragrafen 266 StGB bisher unter Juristen umstritten. Die Vorschrift sei zwar verfassungsgemäß, entschieden die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nun endgültig. Um den Schaden des Unternehmens konkret nachweisen zu können, müssten die Gerichte künftig einen Sachverständigen befragen. Bisher genügten Indizien.