Karlsruhe. Wer seine Lebensversicherung gekündigt hat und den Rückkaufswert für zu niedrig hält, muss die Verjährungsfrist beachten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in letzter Instanz entschieden, dass Zahlungsansprüche aus Lebensversicherungen spätestens fünf Jahre nach dem Abrechnungsjahr verjähren. Von 2008 an wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt. Wegen einer Übergangsregelung kann bis Ende 2010 noch die längere Frist gelten (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 208/09).