Karlsruhe. Mieter können einen Teil der Miete zurückverlangen, wenn ihre Mietwohnung deutlich kleiner ist als in einer Makleranzeige angegeben - auch wenn der später abgeschlossene Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche enthält. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH). In dem Fall wurde die Wohnung mit 76 Quadratmetern annonciert, tatsächlich waren es 53 (Az. VIII ZR 256/09).