München. Hat ein neu gekauftes Produkt Mängel, kann es der Kunde zurückgeben. Doch was ist, wenn die Ware einfach nicht gefällt? Dann muss der Kunde im Streitfall beweisen können, dass er eine Rückgabevereinbarung ausgehandelt hat, urteilte das Amtsgericht München (Az: 155 C 18514/11). Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen müsse "vertraglich vereinbart werden". Damit wiesen die Richter die Klage einer Münchnerin ab, der von einem Miederwarengeschäft die Rückgabe von Unterwäsche und Korsagen im Wert von 347 Euro verweigert worden war. Da die Ladeninhaberin abstritt, eine Rückgabe zugesichert zu haben, wäre es die Pflicht der Kundin gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Im Übrigen, so das Gericht, sei auch ein Recht auf Umtausch von Unterwäsche "in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen".