Erfurt. Schwarzarbeit beim gleichen Auftraggeber führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigte kann daher nicht nachträglich einen höheren Bruttolohn verlangen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 301/09 AZR). Die Klägerin war in einer Spielothek als Minijobberin tätig, erhielt über die 400 Euro hinaus monatlich weitere 900 Euro schwarz auf die Hand. Nach drei Jahren wurde die Frau entlassen und klagte dagegen.