Auftrag an Handwerker ist laut BGH-Urteil nicht notwendig

Karlsruhe/Hamburg. Ein Mieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in der Wohnung selbst auszuführen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in Karlsruhe entschieden. Damit erklärte der BGH eine Vertragsklausel für unwirksam, die den Mieter verpflichtet hätte, die Arbeiten durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen. Eine solche Bestimmung bedeute eine unangemessene Benachteiligung des Mieters (Az.: VIII ZR 294/09).

Nach dem Gesetz ist im Grunde der Vermieter dazu verpflichtet, sich um Schönheitsreparaturen zu kümmern - in der Praxis wird diese Pflicht jedoch meist im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Im konkreten Fall lautete die Klausel: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen (...) ausführen zu lassen." Dies könne so verstanden werden, dass der Mieter einen Handwerker mit den Arbeiten beauftragen müsse, entschied der BGH. Dem Mieter müsse jedoch die Möglichkeit bleiben, die Arbeiten selbst oder mit Verwandten oder Freunden auszuführen.

In den verschiedenen Varianten des Hamburger Mietvertrags wurden die Passagen über Schönheitsreparaturen über die Jahre immer wieder angepasst. Klauseln wie "handwerksgerecht ausgeführt" oder "durch Handwerker ausgeführt" seien aber schon bisher unwirksam gewesen, sagt Eckard Pahlke, der Vorsitzende des Mietervereins zu Hamburg. In diesen Fällen müsse der Vermieter selbst renovieren. Hat der Mieter sich aber über eine juristisch haltbare Klausel bereit erklärt, die Reparaturen zu übernehmen, kann er diese selber ausführen. "Insofern ist das Urteil des BGH eine erfreuliche Klarstellung", so Pahlke.

Der Experte rät jedoch Mietern davon ab, etwa Zimmertüren in bunten Farben zu lackieren oder die Wohnung in ungewöhnlichen Farben zu streichen. "So etwas kann kaum ein Laie rückgängig machen", so Pahlke.