Erfurt. Weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, gibt es für Arbeit an diesem Tag auch keinen Feiertagszuschlag. Das entschied gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG). Es wies die Klagen mehrerer Bäcker und Betriebselektriker der Großbäckerei Lieken ab. Das Urteil (Az.: 5 AZR 317/09) gilt entsprechend auch für Pfingstsonntag.

Die Kläger arbeiten in Niedersachsen für Lieken. Nach dem dortigen Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie ist für die Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag von 175 Prozent zu zahlen. Für Arbeit an Sonntagen gibt es nur 75 Prozent mehr. Lieken zahlte bis 2006 für Ostersonntag den Feiertagszuschlag, 2007 aber nur den Sonntagszuschlag. Dabei könne es bleiben, so das BAG. Auch übertarifliche Ansprüche seien nicht entstanden.