Nach dem Wohngeldgesetz können auch Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum Hilfen beantragen, wenn das laufende Einkommen nicht mehr ausreicht, das Darlehen zu begleichen. Das Verfahren der Antragstellung und Bewilligung entspricht dem für das Wohngeld. Die Hilfen für Wohneigentümer werden aber als Lastenzuschuss bezeichnet.

Anträge müssen in den Wohngeldstellen der Bezirksämter gestellt werden. Berücksichtigt werden die Zahlungen an die Bank nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Sie liegen in Hamburg bei einem vierköpfigen Haushalt bei 649 Euro. Was darüber hinaus geht, fällt nicht mehr unter die Förderung durch den Lastenzuschuss. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt sind bis zu 468 Euro zuschussfähig. Vom Bruttoeinkommen werden bestimmte Freibeträge abgezogen, um festzustellen, ob die Familie einen Lastenzuschuss erhalten kann. Unter www.hamburg.de/wohngeldrechner können individuelle Ansprüche berechnet werden. Faustregel: Eine vierköpfige Familie in Hamburg kann ein Bruttoeinkommen bis 2833 Euro haben, um den Zuschuss zu erhalten. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt liegt der Wert bei 1758 Euro. Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Der Lastenzuschuss wird für zwölf Monate bewilligt und muss nicht zurückgezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Verlängerung um ein weiteres Jahr beantragt werden. Aber Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten keinen Lastenzuschuss.