Karlsruhe. Gute Nachrichten für Anleger: Brokerfirmen, die ihre Vermittler nicht ausreichend kontrollieren, müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Schadensfall für riskante Anlagen haften.

Mit dieser Entscheidung gab der BGH-Bankensenat gestern einer Klägerin recht, die nach großen Verlusten an der New Yorker Börse eine Entschädigung von knapp 6000 Euro von einer amerikanischen Brokerfirma gefordert hatte. In Karlsruhe stehen weitere ähnliche Fälle zur Entscheidung an (Az.: XI ZR 93/09, Urteil vom 9. März 2010).

In dem Verfahren hatte ein deutscher Vermittler der US-Firma von 2003 bis 2005 Termin- und Optionsgeschäfte für die Frau abgewickelt. Von ihrem auf einem Konto eingezahlten Kapital in Höhe von 6000 Euro erhielt die Klägerin am Ende nur einen Betrag in Höhe von 205,01 Euro zurück.

Nach Ansicht der Richter führte der Vermittler vor allem solche Termingeschäfte durch, die aufgrund der Gebührenstruktur von vorneherein chancenlos gewesen sind. Da die Brokerfirma das auf leichtgläubige Kunden ausgerichtete Geschäftsmodell des Mannes vorab nicht geprüft habe, sondern ihn unkontrolliert über ihr Onlinesystem schalten und walten ließ, trage auch das Unternehmen eine Mitschuld an den Verlusten, erklärte der BGH.

Die Schädigung der Klägerin sei zumindest billigend in Kauf genommen worden, weil die Firma die Augen vor einer sich aufdrängenden Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells bewusst verschlossen habe. Die Richter am BGH bestätigten mit ihrem Urteil eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom März 2009.

Eine Stärkung der Verbraucherrechte brachte auch ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs: Danach können Verbraucher von Behörden die Herausgabe von Informationen über Geldinstitute verlangen. Bundesbehörden seien nach dem Informationsfreiheitsgesetz dazu unter Einschränkungen verpflichtet.