Die Rücknahme ist auch zu Weihnachten reine Kulanz. Ungewollte Präsente am besten rasch zurückgeben.

München. Wie selbstverständlich gehen Millionen Bundesbürger davon aus, dass sie unpassende Weihnachtsgeschenke nach den Festtagen einfach wieder zurückbringen können. Doch ein allgemeines Recht auf Umtausch gibt es nicht. Gekauft ist gekauft - so sieht die Rechtslage aus.

Nur im Versandhandel und beim Internet-Shopping können sich Kunden auf ein gesetzlich garantiertes Rückgaberecht von 14 Tagen verlassen. Nimmt ein Geschäft einwandfreie Ware zurück, geschieht das freiwillig und aus reiner Kulanz, wie Markus Saller von der Verbraucherzentrale Bayern betont. Vor allem Kaufhäuser und Modeketten sind großzügig, wenn es um den Umtausch gegen Bares geht. Das können Kunden aber nicht automatisch verlangen. Hier wichtige Regeln für den Weihnachtsumtausch:

Wann ist ein Umtausch unproblematisch?

Wenn Ware noch weitgehend originalverpackt zurückgebracht wird, tauschen viele Händler problemlos gegen Bargeld um. Gute Chancen auf Rückgabe hat man bei Büchern, Kleidung oder Elektrogeräten. Unabdingbar ist in der Regel der Kassenbon oder auch das Preisetikett. Fehlt beides hilft zuweilen auch ein Zahlungsnachweis per Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung.

Wann wird der Umtausch eines Geschenks schwierig?

Wenn es um Kosmetika oder Lebensmittel geht. Cremes, Nagellack oder Genussmittel wie Wein werden aus hygienischen Gründen meist abgelehnt. Selbst dann, wenn sie noch originalverpackt sind. Auch Reduziertes ist meist vom Umtausch ausgenommen. Das gilt häufig auch für benutzte oder nicht mehr einwandfrei verpackte Ware.

Gibt es eine Umtauschfrist?

Nein. Es ist allerdings ratsam, Ungewolltes nach den Feiertagen so bald wie möglich zurückzutragen. Ausnahme: Hat ein Unternehmen mit Umtauschfristen von bis zu drei Monaten geworben, darf der Kunde darauf pochen.

Müssen Gutscheine akzeptiert werden?

Will der Kunde ein Präsent loswerden: Ja. Ist der Händler kulant, kann er den Umtausch abwickeln wie er will. Aber: War die Rückgabemöglichkeit vorher auf der Quittung schriftlich vereinbart, muss der Kaufpreis in bar zurückgezahlt werden.

Was passiert, wenn das Präsent kaputt ist?

Dann ist es kein Umtausch, sondern eine Reklamation. Dafür gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Der Kunde muss sich dann auch nicht auf die Originalverpackung festnageln oder mit einem Gutschein abspeisen lassen. Der Händler hat zwei Anläufe zur "Nacherfüllung". Klappt die Reparatur zwei Mal nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten: Ware zurück, Geld zurück.

Wie gibt man Versand- und Onlinebestellungen zurück?

Bis zu 14 Tage nach Lieferung kann der Käufer die Bestellung ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Er kriegt dann auch sein Geld zurück.

Was sollte beim Online-Umtausch beachtet werden?

Umtauschen muss immer der, der auch online gekauft und bezahlt hat. Beschenkte müssen den Schenker also um Rückabwicklung bitten.

Wann gibt es auch online Probleme?

Keine Rückgabechance gibt es für Software, CDs sowie DVDs ohne intaktes Siegel.