Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nicht unbedingt das Aus für ein Unternehmen bedeuten. Am Ende kann sogar ein Neuanfang ohne Schulden stehen.

In den ersten drei Monaten sichtet ein Insolvenzverwalter, der dann noch das Wort "vorläufiger" vor dem Titel hat, alle Vermögensgegenstände einer zahlungsunfähigen Firma. Gleichzeitig verhandelt er mit den Gläubigern, drückt Mieten und andere Kosten runter. Spätestens drei Monate nach Antragstellung muss das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dies gilt aber nur, wenn das Unternehmen über Vermögensgegenstände verfügt. Ansonsten wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.

In der vorläufigen Insolvenz bekommen die Mitarbeiter ihr Gehalt von der Arbeitsagentur überwiesen. Nach der Verfahrenseröffnung muss der Insolvenzverwalter dafür sorgen, dass die Löhne sicher sind. Er kann dazu einen sogenannten Massekredit aufnehmen, der noch vor der Befriedigung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse zurückgezahlt wird. Er kann zudem - aber nur mit Zustimmung der Gläubiger - Unternehmensteile oder die gesamte Firma verkaufen - und damit den Neuanfang einleiten.