Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinen jüngsten Urteilen den Banken eine Reihe von Pflichten aufgelegt. Bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung muss schriftlich und in leicht verständlicher Form über die Sicherung von Geldanlagen wie Sparkonto, Tagesgeldkonto oder Sparbrief und deren Höhe informiert werden. Das ergibt sich bereits aus dem Kreditwesengesetz. Für eine spätere Geldanlage, mit der ein Beratungsvertrag zustande kommt, reicht das aber nicht aus, wie das aktuelle Urteil zeigt. Es muss zusätzlich über eine eventuell begrenzte Einlagensicherung aufgeklärt werden. Bei Wertpapiergeschäften müssen dem Kunden gegenüber verdeckte Rückvergütungen (Kickbacks) aufgedeckt werden, stellte der BGH bereits in mehreren Urteilen fest. Verschweigt die Bank das, kann sie später für eventuelle Verluste haftbar gemacht werden. Auf diesem Grundsatz beruhen die ersten Urteile zugunsten der Lehman-Anleger.