Wer bei einem Umsteigeflug den Anschluss verpasst, kann dafür keine Entschädigung verlangen.

Karlsruhe - Das gilt jedenfalls, wenn die Fluggesellschaft dafür keine Schuld trägt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Er wies damit die Klage eines Paares gegen die französische Fluggesellschaft Air France ab (Az.: Xa ZR 78/08). In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Paar bei der Air France einen Flug von Frankfurt über Paris in die kolumbianische Hauptstadt Bogotá gebucht. Wegen Nebels in Frankfurt und einem überfüllten Luftraum über Paris konnte die Maschine in Frankfurt nicht rechtzeitig starten. Das Paar erreichte in Paris den Weiterflug nicht mehr rechtzeitig und konnte daher erst am Folgetag nach Kolumbien fliegen. Eine pauschale Entschädigung stehe dem Paar laut BGH nicht zu.