Hamburg. Für die Kinder ist es eine schwierige Situation, wenn ein Elternteil ins Pflegeheim muss. Doch zur persönlichen Belastung können noch finanzielle Probleme kommen. Denn angesichts steigender Pflegefälle und wachsender Kosten, deckt die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten der Heimunterbringung ab. Bereits heute ist jeder vierte der stationär Pflegebedürftigen auf die Unterstützung des Staates angewiesen.
Wenn bei einem Pflegebedürftigen die eigene Rente und das Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, kann das Sozialamt einspringen. Doch es verlangt dann das Geld von den Kindern zurück. "Nach Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig", sagt Eva Gerz, Fachanwältin für Familienrecht. Damit stehen die Kinder in der Pflicht.
Ehepartner der Kinder befreit
Nicht unterhaltspflichtig sind hingegen Enkel, Geschwister oder Schwäger. Auch Schwiegersohn oder Schwiegertochter sind vom Unterhaltsanspruch nicht direkt betroffen. "Sind mehrere Kinder leistungsfähig, wird der Unterhalt von den Kindern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen geschuldet", sagt Gerz.
Ob Kinder zahlen müssen, hängt von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab. "Niemand muss aber fürchten, dass sich durch eventuelle Zahlungen der Lebensstandard drastisch verschlechtern wird", sagt Fachanwalt Christoph Thieme aus Düsseldorf. "Denn es gibt eine Reihe von Urteilen, die deutlich machen, dass das unterhaltspflichtige Kind keine spürbare Absenkung des eigenen Lebensstandards akzeptieren muss."
Zum Einkommen zählen nicht nur der Verdienst, sondern auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder auch Arbeitslosengeld, nicht jedoch Kindergeld. Dieses Einkommen lässt sich aber durch verschiedene Abzugspositionen wie Steuern oder Sozialabgaben kleinrechnen. "Selbst vom Nettoverdienst können noch die Zinsaufwendungen für ein Eigenheim oder die Kosten für eine angemessene Altersvorsorge abgezogen werden", sagt Michael Sittig, Rechtsexperte der Stiftung Warentest. Im Zusammenhang mit der Altersvorsorge werden fünf Prozent des Einkommens akzeptiert (BGH, Az.: XII ZR 149/01). Auch berufsbedingte Aufwendungen von fünf Prozent oder Aufwendungen für die Kinderbetreuung werden in der Regel akzeptiert. Thieme hält auch die Zinsen für einen Verbraucherkredit für abzugsfähig, vorausgesetzt, er wurde nicht erst unmittelbar vor den Forderungen des Sozialamtes aufgenommen.
"Kinder müssen trotz Elternunterhalt genügend Geld zum Leben haben", sagt Sittig. Deshalb ziehen die Sozialämter vom bereinigten Nettoeinkommen einen Selbstbehalt ab. In der Regel wird die Düsseldorfer Tabelle angewendet. Danach darf ein Erwachsener 1400 Euro für sich behalten. In diesem Selbstbehalt ist die Miete bereits miteinberechnet.
1400 Euro darf jeder behalten
Liegt diese höher als 450 Euro, ist ein höherer Freibetrag einzuräumen. Bei einer Familie kommen zum eigenen Selbstbehalt noch der Unterhaltsbedarf für Ehegatte und Kinder hinzu, die damit einen eigenen Selbstbehalt haben. Vom darüber hinausgehenden Einkommen sind 50 Prozent für den Elternunterhalt einzusetzen.
Indirekt werden auch Ehepartner zur Kasse gebeten, auch wenn sie nicht unterhaltspflichtig sind. Liegt der Verdienst eines berufstätigen Unterhaltspflichtigen unter dem Selbstbehalt, muss dieser trotzdem bis zur Hälfte abgegeben werden, wenn der Ehegatte ausreichend für den Familienunterhalt verdient. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe haben ausdrücklich das Gehalt des gut verdienenden nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten in die Berechnung einbezogen (BGH, Az.: XII ZR 69/01).
Umstritten ist, inwieweit die Kinder eigenes Vermögen einsetzen müssen, um Ansprüche des Sozialamtes zu befriedigen. Denn die Ämter erkundigen sich auch nach dem Vermögen. "Zum Vermögen würde ich keine Angaben machen", rät Anwalt Thieme. "Allenfalls können die Erträge des Vermögens herangezogen werden." Als sicher gilt, dass selbst genutzte Häuser und Wohnungen nicht angetastet werden dürfen. Dennoch versuchte die Stadt Bochum, eine Miteigentümerin eines Hauses zu zwingen, eine Grundschuld auf ihren Hausteil aufzunehmen, um Forderungen des Sozialamtes zu begleichen. Das entbehrt jeder Rechtsgrundlage und steht in krassem Widerspruch zu allen einschlägigen Normen, urteilte das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1508/96).
Der Bundesgerichtshof hat jetzt noch einmal bekräftigt: Geschützt ist das Vermögen, das im Laufe des Berufslebens mit fünf Prozent des Bruttoeinkommens hätte angespart werden können (Az.: XII ZR 98/04). Ein 51-jähriger Mann hatte mehr als 100 000 Euro in Wertpapieren, Girokonten, Lebensversicherungen und Gold angespart. Davon wollte er sich eine Eigentumswohnung und ein Auto kaufen. Das Sozialamt wollte aber auf das Vermögen zugreifen, weil sein Einkommen zu niedrig war, um Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Diesem Begehren erteilte der BGH eine Abfuhr, auch wenn das Gesparte nicht ausschließlich in klassischen Vorsorgeprodukten wie Lebensversicherungen angelegt war. Wie jemand für sein Alter vorsorgt, darf jeder frei entscheiden, urteilte der BGH.
Sozialamt fordert oft zu viel
Experten raten, Forderungen der Sozialämter nach Unterhaltsleistungen für die Eltern nicht einfach zu akzeptieren. Nach den Erfahrungen des Fachanwaltes Michael Baczko wird in der Regel ein zu hoher Unterhaltsbetrag gefordert. Das Zahlungsverlangen der Behörde kann auch nicht einfach vollstreckt werden, solange es kein rechtskräftiges Urteil gibt. "Man kann also die Zahlung verweigern, sofern man sie für unberechtigt hält und sich anwaltlichen Rat einholen", so Thieme.
Probleme kann es mit größeren Schenkungen der Eltern an ihre Kinder geben. "Solche Schenkungen können bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden, wenn die Schenkung noch nicht länger als zehn Jahre zurückliegt", sagt Thieme. Der Vermögensübertrag sollte also frühzeitig geregelt werden, um die Frist nicht zu gefährden.
Haben sich die Eltern in der Vergangenheit schweren Verfehlungen gegenüber ihren Kindern schuldig gemacht, müssen diese nicht für den Unterhalt sorgen. Ein solches Fehlverhalten sind etwa gravierende Vernachlässigungen in der Kindheit, sexueller Missbrauch und grobe Verletzungen der Unterhaltspflicht.
Bekommen die Eltern nur eine sehr kleine Rente, sollte geprüft werden, ob sie nicht Anspruch auf die Grundsicherung im Alter haben, die es seit 2003 für bedürftige Menschen ab 65 Jahren gibt. Diese liegt etwas höher als der Regelsatz der Sozialhilfe. "Wenn sich durch die Grundsicherung das Einkommen der Eltern erhöht, lassen sich die Forderungen des Sozialamtes an die Kinder etwas reduzieren", sagt Sittig. Zudem können Unterhaltsleistungen für die Eltern auch noch in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
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