Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden gestärkt. Geldinstitute dürfen künftig Auslagen nicht einfach auf ihre Kunden abwälzen. Die Banken müssten sonst nachweisen, dass die Kosten nicht nur im Interesse des Kunden entstanden seien, sondern dass die Ausgaben wirklich notwendig gewesen seien, urteilte der BGH in einem gestern veröffentlichten Urteil. Die Karlsruher Richter erklärten damit eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken für unwirksam. Sie gaben der Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) recht, die gegen die Sparkasse Erlangen sowie die Kulmbacher Bank eG geklagt hatte (Az.: XI ZR 61/11).

Die Klausel erlaubt es den Kreditinstituten, Aufwendungen etwa für Porto, Telefonate, Notarkosten, die Lagerung von Sicherheiten für einen Kredit oder Löschungen im Grundbuch bei einer Hypothek in unbegrenzter Höhe von ihren Kunden zurückzuverlangen. Die Bank kann sich dabei darauf berufen, "im mutmaßlichen Interesse des Kunden" gehandelt zu haben - auch wenn dieser die Bank gar nicht ausdrücklich beauftragt hatte. Das gehe zu weit und benachteilige Verbraucher unangemessen, urteilten die Richter. Die Klausel sei zu pauschal formuliert. So liege etwa das Löschen der Sicherheiten allein im Interesse der Bank. Schon die Vorinstanzen hatten den Verbraucherschützern recht gegeben.