Die Leserfrage: Ich arbeite in einem Callcenter. Die Kollegen und ich denken darüber nach, einen Betriebsrat zu gründen. Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Kann der Arbeitgeber die Gründung mit irgendwelchen Argumenten verhindern?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Nach Paragraf 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) müssen in einem Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt sein, damit dort ein Betriebsrat gewählt werden kann. Wahlberechtigt sind dabei alle Arbeitnehmer eines Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu gehören auch Auszubildende. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Zunächst muss eine Betriebsversammlung einberufen werden, in der ein Wahlvorstand gewählt wird. Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen. Der Wahlvorstand ist dann für die weitere Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich.

In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Nach der Wahl des Wahlvorstandes in einer ersten Wahlversammlung kann bereits eine Woche später in einer zweiten Wahlversammlung der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt werden.

Soweit die Wahlvorschriften eingehalten werden, kann Ihr Arbeitgeber die Wahl eines Betriebsrates nicht verhindern. Es liegt allein in der Entscheidung der Mitarbeiter, ob in ihrem Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird oder nicht.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.ra-grage.de