Die Leserfrage: Mein Arbeitgeber will, dass ich - Chemielaborant - einen Aufhebungsvertrag unterschreibe. Sonst müsste er mich betriebsbedingt kündigen. Wäre es sinnvoll, darauf einzugehen? Mir ist nicht klar, welche Vorteile ich dadurch hätte.

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Der Nachteil beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht darin, dass Sie die Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung nicht mehr von einem Arbeitsgericht überprüfen lassen können. Vorteile sind für Sie mit einem Aufhebungsvertrag nicht verbunden. Es besteht vielmehr die große Gefahr, dass Sie eine zwölfwöchige Sperrfrist bei dem Bezug von Arbeitslosengeld erhalten, wenn Sie sich anschließend arbeitslos melden müssen.

Die weitere negative Folge wäre, dass sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel verkürzt. Sollten Sie also beispielsweise Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von einem Jahr haben, verringert sich diese Zeit auf neun Monate.

Diese Folgen treten nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit bei einer ansonsten drohenden betriebsbedingten Kündigung nur dann nicht ein, wenn in dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr vereinbart wird. Liegt die Abfindung jedoch unter 0,25 oder über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr oder wird überhaupt keine Abfindung gezahlt, führt dies wiederum zu einer Sperrfrist und einer Kürzung der Bezugsdauer beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist nur dann sinnvoll, wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber gleich anschließend eine Folgebeschäftigung antreten können oder aber die Kriterien der Arbeitsagentur erfüllt sind.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Internet: www.ra-grage.de