Die Leserfrage: Ich hatte mich für einen sitzenden Job im Büro beworben und wurde nach dem Bewerbungsgespräch abgelehnt. Ich vermute, dass das mit meiner starken Gehbehinderung zu tun hat, denn eigentlich bin ich durch Ausbildung und Erfahrung absolut qualifiziert für die Aufgabe. Welche Möglichkeiten habe ich, dagegen vorzugehen?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf kein Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen einer Behinderung benachteiligen. Das gilt auch für die Einstellung. Verletzt der Arbeitgeber dieses Verbot, können Sie nach § 15 AGG Schadensersatz und Entschädigung verlangen, nicht aber die Einstellung.

Das AGG sieht in § 22 eine Beweiserleichterung für den Stellenbewerber vor: Er muss lediglich die Tatsachen nachweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. In Ihrem Fall sind das Ihre Behinderung und die Ablehnung als Stellenbewerber, obwohl Sie für die Position geeignet sind. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Ablehnung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Gelingt ihm dies nicht, steht Ihnen eine Entschädigung zu, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitgebers ankommt. Hätten Sie bei benachteiligungsfreier Auswahl die Stelle nicht erhalten, steht Ihnen eine Zahlung von bis zu drei Monatsgehältern zu.

Hätten Sie als bester Bewerber die Stelle erhalten müssen, fällt diese Grenze weg, und das Arbeitsgericht setzt eine Entschädigung fest. Steht sogar eine schuldhafte Benachteiligung durch den Arbeitgeber fest, da er sich nicht entlasten konnte, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entfallenen Verdienstes. Sie müssen Ihre Ansprüche binnen zwei Monaten ab der Ablehnung beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen und notfalls binnen weiterer drei Monate einklagen.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de