Absprache ist alles: Wenn ein Angehöriger gepflegt werden muss, sollte sich der Arbeitgeber mit seinem Chef zusammensetzen.

Die Leserfrage: Meine Mutter ist ein Pflegefall geworden, ich möchte sie aber so lange es geht nicht in ein Heim geben. Kann ich eine Art "Pflegezeit" - wie die "Elternzeit" - von meinem Arbeitgeber genehmigt bekommen?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Seit dem 1. Juli 2008 gestattet das Pflegezeitgesetz Arbeitnehmern, sich für eine begrenzte Zeit ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen, um nahe Angehörige zu Hause zu pflegen. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit. Wenn in einer akuten Notlage, etwa nach einem Schlaganfall der Mutter, eine Pflege organisiert oder sichergestellt werden muss, ist der Arbeitgeber bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verpflichtet, den Beschäftigten bis zu zehn Arbeitstage unentgeltlich freizustellen.

Wenn ein Angehöriger längere Zeit zu Hause gepflegt werden soll, besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Dies muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden, einschließlich Angaben zu Dauer und Umfang der Freistellung. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen. Anstelle der Arbeitsvergütung kann es für pflegende Angehörige Leistungen aus der Pflegeversicherung geben.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. Auch muss er dem Wunsch nach Teilzeit entsprechen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe dagegen stehen. Im Interesse des Arbeitsverhältnisses ist es stets ratsam, sich mit dem Arbeitgeber an einen Tisch zu setzen, um zu einer einvernehmlichen Regelung von Beruf und familiärer Pflege zu kommen.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de