Die Frage: Ich werde einen Job in Köln annehmen. Meinen Haupt- und Wochenendwohnsitz behalte ich aber in Hamburg, zusammen mit meiner Frau. Was kann ich an Kosten absetzen?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Sie können die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die beruflich veranlasste Zweitwohnung in Köln entstehen, als Werbungskosten abziehen, sofern sie Ihnen vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden.

Dafür kommen in Betracht: 1. die Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung, 2. die arbeitstäglichen Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeit, 3. die wöchentlichen Heimfahrten oder Aufwendungen für wöchentliche Familienferngespräche und 4. die Mehraufwendungen für Verpflegung und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.

Für die erste und letzte Fahrt kann der Arbeitnehmer bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten ansetzen oder 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer, wenn er seinen eigenen Pkw benutzt. Für Familienheimfahrten gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschale, können die höheren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Flugkosten, die für die wöchentliche Heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen, dürfen nur in der Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Bei den Kosten der Unterkunft sind nur "notwendige" Aufwendungen steuerbegünstigt. Als notwendig gilt eine Wohnung von bis zu 60 Quadratmetern. Ist sie größer, wird nur der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Abzugsfähig sind: die Miete, die Vermittlungsgebühr für einen Makler, Strom, Wasser und Heizung, Zweitwohnungssteuer und Aufwendungen für die Einrichtung.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de