Die Leserfrage: Ich bin gekündigt worden, und meine Firma verlangt nun Provisionen für vier Monate zurück - angeblich seien sie falsch berechnet worden. Ich glaube das nicht. Wie kann ich mich wehren?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Die Provision ist eine Erfolgsvergütung. Meistens handelt es sich um eine prozentuale Beteiligung am Wert von Geschäften des Arbeitgebers, an deren Zustandekommen der Arbeitnehmer beteiligt war. Unter welchen Voraussetzungen ein Provisionsanspruch entsteht und in welcher Höhe, wird im Arbeitsvertrag oder in einer zusätzlichen Provisionsvereinbarung geregelt.

Manche Arbeitgeber zahlen einen monatlichen Vorschuss auf die Provision. Andere rechnen erst ab, wenn der Kunde gezahlt hat. Es kann aber passieren, dass der Vorschuss die erzielte Provision übersteigt, das Geschäft mit dem Kunden rückabgewickelt wird oder sich der Arbeitgeber schlichtweg verrechnet hat. Dann kann der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Provisionen oder Vorschüsse haben.

Eine Rückforderung sollte der Arbeitnehmer nie ungeprüft akzeptieren. Er kann verlangen, dass der Arbeitgeber die Berechnung offenlegt und nachweist. Stellt der Arbeitnehmer fest, dass der Arbeitgeber eine Provision nicht zahlen will, weil der Kunde nicht gezahlt hat, ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber erfolgreich gegen den Kunden klagen könnte. Dann könnte der Provisionsanspruch bestehen bleiben. Das gilt auch, wenn ein Geschäft durch Verschulden des Arbeitgebers scheitert.

Besteht ein Rückzahlungsanspruch, kann man sich in der Regel nicht darauf berufen, das Geld ausgegeben zu haben. Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnung besteht nur in engen Grenzen. Vor allem ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag eine Verfallklausel enthält. Bei einer Verrechnung sind die Pfändungsfreigrenzen einzuhalten.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de