Die Leserfrage: Ich bin Sekretärin in einem Betrieb mit zwölf Leuten. Jede Woche leiste ich mindestens drei Überstunden, manchmal mehr. Aber weil in meinem Vertrag steht "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" bekomme ich sie nicht bezahlt. Ist das wirklich zulässig?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Grundsätzlich kann der Arbeitgeber von Ihnen verlangen, dass Sie Überstunden leisten. Früher war es zudem rechtlich zulässig, dass der Arbeitsvertrag vorsah, dass mit dem Gehalt pauschal Überstunden abgegolten sind. Das ist heute nicht mehr zulässig.

Die Regelungen im Arbeitsvertrag stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen, ob sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen oder eine unklare Regelung enthalten und damit dem Transparentgebot nach § 307 BGB widersprechen.

Zur Überstundenabgeltung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 1.9.10, 5 AZR 517/09) entschieden, dass eine Abgeltungsklausel im Vertrag dazu führt, dass der Arbeitnehmer ohne Höchstgrenze nicht weiß, wie viele Stunden er letztlich für sein Gehalt arbeiten muss. Ein Arbeitnehmer muss aber wissen, wie viel er für sein Gehalt zu arbeiten verpflichtet ist. Sonst läuft er Gefahr, dass er seinen Anspruch auf Bezahlung der Mehrarbeit nicht einfordert.

Darum ist eine anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam. Folge ist, dass die Regelung der pauschalen Überstundenabgeltung ersatzlos entfällt und dem Mitarbeiter die über die Regelarbeitszeit hinaus gehende Tätigkeit gesondert vergütet wird.

Sie müssen aber daran denken, Ihren Anspruch auf Bezahlung der Überstunden rechtzeitig geltend zu machen, da viele Arbeitsverträge Ausschlussfristen enthalten und hierdurch ein Anspruch nach drei Monaten verfällt.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de