Die Leserfrage: Ich bin als angestellter Vertriebler oft beruflich auf Reisen. Welche Ausgaben kann ich als Werbungskosten geltend machen?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Wer berufsbedingt auf Reisen ist, kann in seiner Einkommensteuererklärung Reisekosten geltend machen, sofern sie ihm nicht von seinem Arbeitgeber ersetzt wurden. Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Bei den Fahrtkosten kann man die Kilometerpauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend machen oder aber die tatsächlich angefallenen Kosten ansetzen. Zu den Gesamtkosten des Kfz gehören unter anderem die Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten (hier insbesondere die Reinigungskosten), Steuer und Versicherung, Abschreibungen, Leasingraten und Finanzierungskosten. Wählt der Arbeitnehmer die Pauschale, kommt ein Abzug von zum Beispiel den Kosten für die Waschanlage nicht in Betracht.

Im Rahmen der Verpflegungsmehraufwendungen können nur Pauschalen angesetzt werden und nicht die tatsächlichen Aufwendungen. Die Pauschalen staffeln sich - je nachdem, wie lange man unterwegs ist: bei mindestens acht Stunden sechs Euro, bei mindestens 14 Stunden zwölf Euro und bei mindestens 24 Stunden 24 Euro.

Kosten für die Übernachtung während einer Dienstreise müssen einzeln nachgewiesen werden. Zu den Reisenebenkosten gehören Telefonkosten, die bisher nur für berufliche Telefonate anerkannt wurden. Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun entschieden, dass dies auch für private Gespräche gelten soll (Az. 7 K 2/07). Da das Finanzamt das Urteil angefochten hat, sollte bis zur Klärung durch den Bundesfinanzhof in ähnlichen Fällen Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de