Ein Arbeitnehmer hat einen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatz, wenn er vom Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos den Urlaub verlangt.

Die Leserfrage: Ich habe aus dem Vorjahr noch zehn Tage Resturlaub. Wegen eines Projektes konnte ich diesen aber nicht bis Ende März nehmen. Die Personalabteilung beharrt darauf, dass die Urlaubstage bis dahin hätten genommen werden müssen und deshalb verfallen sind. Was kann ich tun?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Grundsätzlich muss der Urlaub nach Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Haben Sie in 2009 Ihren Resturlaub nicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend gemacht, ist er verfallen. Hiervon macht das Urlaubsgesetz eine Ausnahme, wenn dringende betriebliche Gründe oder in Ihrer Person liegende Gründe dies rechtfertigen. Nach Ihren Schilderungen scheint ein solcher dringender betrieblicher Grund vorgelegen zu haben, da Sie ein Projekt zu bearbeiten hatten. In diesen Fällen ist eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31. März 2010 möglich. Dieser Zeitpunkt ist bei Ihnen ebenfalls abgelaufen.

Dies führt jedoch nicht zwingend dazu, dass Ihre Urlaubstage verloren sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer einen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos den Urlaub verlangt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt. Es kommt somit darauf an, ob Sie Ihren Urlaub rechtzeitig geltend gemacht haben. Ist dies der Fall, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen den Resturlaub gewähren. Ist dies nicht der Fall, ist Ihr Resturlaub verfallen. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung aber dann, wenn in Ihrem Betrieb eine betriebliche Übung besteht, nach der Ihr Arbeitgeber auch in der Vergangenheit alten Urlaub noch nach Ablauf des Übertragungszeitraums gewährt hat.

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Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.ra-grage.de