Die Leserfrage: Ich mache seit einem halben Jahr einen 400-Euro-Job in einer Restaurantküche. Meine Stunden verteilen sich auf fünf Arbeitstage pro Woche. Welche Rechte habe ich da?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Beim "400-Euro-Job" ("Minijob") handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Ihr Arbeitgeber führt pauschalierte Steuern und Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung ab, weil der Lohn geringfügig und für Sie abgabenfrei ist. Keineswegs geringfügig sind hingegen Ihre Rechte als Arbeitnehmer. Sie stehen in fast jeder Hinsicht einem "normalen" Teilzeitbeschäftigten gleich.

Das beginnt damit, dass Sie nach einem Monat Beschäftigung Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, der zum Beispiel den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Urlaubs und die Kündigungsfristen regeln muss. Bei einer Fünf-Tage-Woche steht Ihnen wie jedem Arbeitnehmer nach sechs Monaten ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen zu. Werden Sie krank, können Sie Lohnfortzahlung für sechs Wochen beanspruchen. Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag gibt es allerdings für Minijobber nicht.

Bei einer Kündigung muss in jedem Fall die Kündigungsfrist eingehalten werden. Kündigungsschutz haben Sie nach sechs Monaten Beschäftigung wie andere Arbeitnehmer aber nur dann, wenn Ihr Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt.

Dabei werden Teilzeitkräfte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75 gezählt. Kommen Sie danach auf mindestens 10,25 Arbeitnehmer, darf Ihnen der Arbeitgeber nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt kündigen.

Haben Sie auch eine Frage an unseren Arbeitsrechtler? Dann schreiben Sie uns: beruf.erfolg@abendblatt.de

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Internet: www.rae-gleim.de