Die Leserfrage: Unser Chef hat im Laden Kameras aufhängen lassen. Sie nehmen Kasse, Tresen und rückwärtige Arbeitsfläche auf. Er sagt, dass sie zu unserer Sicherheit seien - um das Überfallrisiko zu mindern. Wo und wann darf uns der Chef bei der Arbeit filmen?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Eine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern zulässig ist, gibt es leider noch nicht. Einige Grundregeln gelten trotzdem:

Eine heimliche Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Straftat aufklären will, zum Beispiel häufige Diebstähle im Ersatzteillager. Aber auch die offene Videoüberwachung ist nur zulässig bei berechtigten Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers. Deshalb dürfen Schalterräume von Banken zum Schutz vor Überfällen, aber auch Verkaufsräume von Geschäften zur Aufklärung von Ladendiebstählen gefilmt werden.

Eine Verwendung der Aufnahmen zur Leistungskontrolle der Arbeitnehmer ist aber unzulässig. In Büros, Personaltoiletten, Umkleiden und Aufenthaltsräumen darf es also keine Kameras geben. Außerdem sind die Aufnahmen in kürzester Zeit zu löschen. Gibt es einen Betriebsrat, muss er der Videoüberwachung vorher zustimmen.

In Ihrem Fall dürfte demnach der Kameraeinsatz im Kassenbereich und wohl auch am Tresen berechtigt sein, jedoch nicht im rückwärtigen Arbeitsbereich. Einen Überfall oder einen heimlichen Griff in die Kasse kann Ihr Chef also mit den Aufnahmen aufklären. Ob Sie aber fleißig genug arbeiten und zu den Kunden freundlich sind, darf er mithilfe der Kameras weder feststellen noch vor Gericht beweisen. Sie könnten deshalb verlangen, dass die Kamera im rückwärtigen Arbeitsbereich abgebaut wird.

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Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Internet: www.rae-gleim.de