Karlsruhe. Im Prozess um die Schmerzensgeldklage einer Frau gibt es vorerst keine Entscheidung. Nun ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefragt.

Im Schadenersatzstreit um minderwertige Brustimplantate des französischen Herstellers PIP ist nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Zug. Der Bundesgerichtshof setzte am Donnerstag ein entsprechendes Verfahren aus und legte es den Luxemburger Richtern zur Klärung europarechtlicher Fragen vor. Die 65-jährige Klägerin verlangt 40.000 Euro Schmerzensgeld vom TÜV Rheinland, weil dieser das - inzwischen insolvente - Unternehmen Poly Implant Prothèse (PIP) nicht ausreichend überprüft habe. Der Prozess hat Signalcharakter für zahlreiche anhängige Verfahren. (Az. VII ZR 36/14 )

Die Frau hatte sich 2008 nach einer Brustoperation PIP-Silikonkissen an beiden Brüsten einsetzen lassen. PIP hatte für seine Implantate billiges Industriesilikon verwendet, das nicht für medizinische Zwecke zugelassen war. Experten gehen davon aus, dass die PIP-Produkte Gesundheitsrisiken bergen und schneller reißen als hochwertige Silikonimplantate. Auf ärztlichen Rat ließ sich die Klägerin 2012 ihre Silikonpolster entfernen.

Vor deutschen Gerichten hat noch keine geschädigte Frau Recht bekommen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied im Januar 2014, der TÜV Rheinland habe seine Prüf- und Überwachungspflichten nicht verletzt. Der TÜV habe nur das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überprüfen müssen, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Brustimplantate selbst.

Der BGH legte nun dem EuGH mehrere Fragen zum „Umfang der Überwachungspflichten“ des TÜV vor. Diese Kontrollpflichten muss der EuGH nun auf Grundlage der EU-Richtlinie für Medizinprodukte bestimmen, bevor der BGH abschließend über den Fall entscheidet. Nach Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind allein in Deutschland mehr als 5000 Frauen von dem Gesundheitsskandal betroffen.