Es geht darum, was höher wiegt: die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen oder das Recht auf freie Meinungsäußerung?

Frankfurt/Main. Wo liegen die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - und welches Grundrecht ist im Einzelfall höher zu bewerten? Mit dieser Frage beschäftigt sich heute der Bundesgerichtshof (BGH). Er verhandelt einen Fall, der in den vergangenen zwei Jahren mehrfach durch die Medien ging: die Klage einer Lehrerin gegen das Internetportal spickmich.de, auf dem Schüler Lehrer benoten können.

Mit Namensnennung erhalten Lehrer dort in verschiedenen Kategorien Schulnoten von 1 bis 6. Dabei geht es um Bewertungen beruflicher Fähigkeiten, aber auch um Einschätzungen persönlicher Seiten. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Gymnasiallehrerin aus Nordrhein-Westfalen bekam für ihr Fach Deutsch eine Gesamtnote von 4,3. Mit ihrer Klage will sie erreichen, dass Daten wie ihr Name und ihre Unterrichtsfächer gelöscht werden. Nachdem sie im Jahr 2007 mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln gescheitert war, blieb sie im vergangenen Jahr auch im Hauptsacheverfahren erfolglos. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Oberlandesgericht aber die Revision zu. "Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung" halte man eine Entscheidung des BGH für nötig.

Der BGH selbst erklärt, der Fall gebe dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes bei Veröffentlichungen im Internet zu befassen. Es geht um die Frage, was grundsätzlich höher zu bewerten ist: das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Persönlichkeitsrechte eines Einzelnen. Und in dieser Frage, die den Datenschutz betrifft, herrscht unter Juristen durchaus keine Einigkeit.

Die Gerichte der Vorinstanzen sahen die Bewertungen der Lehrerin nicht als rechtswidrigen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht an. Eine völlig gegensätzliche Auffassung vertreten Datenschützer. Die Bayern sehen die Persönlichkeitsrechte betroffener Lehrer durchaus beeinträchtigt.